Haftung & Wissen
Wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.
Nicht nur für Lohnausfälle besteht eine Haftung.
Haftung für Löhne →Ein Auftraggeber haftet auch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge seiner Dienstleister (§ 28e SGB IV). Dies gilt etwa beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Aber auch beim Einsatz von Dienstleistern im Baugewerbe oder im Kurier- und Paketdienstwesen. Hier kann der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge zur Zahlung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Die Haftung kann sogar Säumniszuschläge und Zinsen für gestundete Beiträge umfassen.
Wie lässt sich das Haftungsrisiko reduzieren?
Eine ganz erhebliche Reduktion ist durch Vorlage geeigneter Nachweise möglich. Der Gesetzgeber sagt selbst, dass die Haftung entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b SGB IV). Ein solcher Nachweis kann eine Präqualifikation (PQ-Zertifikat bzw. ULV-Bescheinigung) sein oder die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse(n) und der Berufsgenossenschaft. All diese Nachweise können Sie über Lexjo von Ihren Lieferanten abfordern.
Regelmäßig, nicht einmalig
Eine Bescheinigung gilt nur für eine gewisse Zeit. Ihre Lieferanten werden rechtzeitig erinnert, und die Akte zeigt lückenlos, wann was vorlag.