Für wen
Für Bauunternehmen, die Nachunternehmer einsetzen.
Auf der Baustelle arbeiten oft mehrere Nachunternehmer gleichzeitig. Wer Aufträge weitergibt, trägt Verantwortung für das, was dort passiert und kann auch für die eigenen Nachunternehmer haften.
KI-generiertIhr Risiko
Als Bauunternehmen können Sie etwa für ausstehende Mindestlöhne Ihrer Nachunternehmer haften (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG). Daneben kommt auch eine Haftung für nicht ordnungsgemäß abgeführte Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge in Betracht (§ 28e Abs. 3a ff. SGB IV; § 150 Abs. 3 SGB VII).
Auch wenn das Lohnhaftungsrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, können Sie bei Vorlage regelmäßiger Nachweise wie (lückenloser) Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften oder Präqualifikationsbescheinigungen Risiken frühzeitig erkennen und Ihr Haftungsrisiko so erheblich reduzieren.
Die typischen Nachweise
Für Bauleistungen gehören neben den allgemeinen Unterlagen meist dazu:
- ✓Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
- ✓Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU
- ✓Handwerkskarte bzw. Eintrag in die Handwerksrolle
- ✓PQ-Zertifikat oder ULV-Bescheinigung
So hilft Ihnen Lexjo
Sie legen einmal fest, was ein Nachunternehmer vorlegen muss. Die Ampel zeigt schon vor Auftragsbeginn, wer seine Nachweise vollständig vorgelegt hat – und wer nicht. Und auch, ob sich aus den Nachweisen potentielle Risiken ergeben könnten.