Haftung & Wissen
Ist der ungeprüfte Nachunternehmereinsatz wirklich kritisch?
Bau und Facility Management bleiben personalintensiv und der Markt umkämpft. Mindestlohnverstöße und nicht ordnungsgemäße Abführung von SV-Beiträgen sind leider kein Einzelfall.
KI-generiertWer haftet?
Bei Verstößen eines Dienstleisters gegen gesetzliche Lohnzahlungs- und Beitragspflichten kann auch der Auftraggeber mithaften (§ 13 Mindestlohngesetz (MiLoG); § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)). Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns (etwa in Reinigung oder Sicherheit) mithaftet. Diese Haftung besteht grundsätzlich unabhängig von einem eigenen Verschulden und umfasst das geschuldete Netto-Mindestentgelt.
Auch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge besteht eine Mithaftung des Auftraggebers (§ 28e SGB IV).
Haftung für Sozialversicherung →Aber das war’s noch nicht
Daneben droht die Zahlung von Bußgeldern, wenn ein Unternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Gleiches gilt für Sub-Sub-Konstellationen (§ 21 Abs. 2 MiLoG). Und als wäre das nicht schon genug, droht daneben noch ein Ausschluss aus öffentlichen Ausschreibungen (§ 19 Abs. 1 MiLoG).
Erkennen, einordnen, hinterfragen – bevor es knallt
Fortlaufend geprüfte Nachweise zeigen früh, ob der Nachunternehmer seinen Steuer-, Beitrags- und SV-Verpflichtungen stets fristgemäß und umfassend nachkommt oder ob etwas nicht stimmt. Wer als Auftraggeber belegen kann, dass er bei der Auswahl seines Nachunternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen ist, kann das Risiko einer Inanspruchnahme von Lohnzahlungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern seines Nachunternehmers sowie das Risiko für Bußgelder deutlich verringern.
- ✓Eigenerklärung zu Tariftreue und Mindestlohn
- ✓Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse und Finanzamt können hier bares Geld sparen
- ✓Eine Prüfung mit Datum und Verlauf, die man auch später vorzeigen kann, schützt Sie als Auftraggeber
Auch wenn Sie direkt beauftragen
Die Bürgenhaftung bei Mindestlohnverstößen knüpft an die Stellung als Unternehmer an (§ 14 AEntG: „Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen … zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer“). Als Property Manager oder unternehmerisch tätiger Eigentümer besteht damit ein potentielles Haftungsrisiko bei ausgefallenen Lohnzahlungen Ihrer Dienstleister. Für Sie steht damit nicht nur der gute Ruf und die Frage Ihrer eigenen Auftraggeber im Vordergrund, ob die eingesetzten Dienstleister sorgfältig ausgewählt wurden.
Ein Beispiel aus der Praxis
März 2025
Sie fragen Angebote ab, weil Sie den Kundenauftrag nicht selbst bedienen können. Ein Nachunternehmer bietet einen Top-Preis. Nachweise fordern Sie nicht. Sein Zahlungsverhalten für Steuern und Abgaben war in der Vergangenheit aber nicht einwandfrei.
August 2025
Der Nachunternehmer zahlt Löhne und SV-Beiträge aus Geldnot nicht mehr regelmäßig. Sie merken davon nichts, weil die Arbeit ja erledigt wird.
November 2025
Der Nachunternehmer ist insolvent. Seine Mitarbeiter fordern ausstehende Lohnzahlungen.
Januar 2026
Die Geldmittel reichen für die ausstehenden Löhne nicht. Die Mitarbeiter fordern die Differenz von Ihnen.
Mit uns sehen Sie schon vor Vertragsschluss, ob ein Pflichtnachweis fehlt, abgelaufen ist oder Auffälligkeiten aufweist – und Sie können nachhaken, bevor Sie unterschreiben.